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Ferienlager für Kinder: Kannst du diese Kosten jetzt wirklich von den Steuern abziehen?

Viele Eltern kennen die Situation:
Die Schule hat frei, die Ferien stehen an – aber der Job läuft ganz normal weiter. Also wird eine Betreuung organisiert, zum Beispiel über ein Ferienlager oder Kurse.

Was viele nicht wissen:
👉 Solche Kosten können unter Umständen steuerlich abzugsfähig sein.

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichts bringt hier endlich mehr Klarheit.

⚖️ Was sich geändert hat (Bundesgerichtsurteil 9C_156/2025)

Das Bundesgericht hat im Entscheid 9C_156/2025 festgehalten, dass Kosten für Ferienlager grundsätzlich als sogenannte Drittbetreuungskosten gelten können.

Das ist wichtig, weil solche Angebote bisher oft als „Freizeit“ eingestuft wurden – und damit nicht abzugsfähig waren.

Mit dem neuen Entscheid wird klar:
👉 Es kommt nicht darauf an, wie das Angebot aussieht
👉 sondern warum du es nutzt

👶 Der entscheidende Punkt: Betreuung

Damit du Kinderbetreuungskosten von den Steuern abziehen kannst, müssen sie der Betreuung deines Kindes dienen.

  • Du bist erwerbstätig (oder in Ausbildung)
  • Dein Kind kann nicht selbstständig betreut werden
  • Du organisierst eine externe Betreuung

👉 In diesem Fall können die Kosten als Drittbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden.

Wichtig ist:
Die Betreuung muss im Vordergrund stehen – nicht die Freizeitaktivität.

🧠 Auch Aktivitäten zählen als Betreuung

Das Bundesgericht hält fest, dass Betreuung auch Aktivitäten umfassen darf.

  • Ferienlager
  • Kurse an privaten Schulen
  • Betreuung an schulfreien Tagen

👉 können steuerlich relevant sein – wenn sie der Betreuung dienen

📅 Betreuung auch unter der Woche

Auch Angebote an schulfreien Tagen können als Kinderbetreuungskosten gelten.

  • Betreuungsbedarf wegen Erwerbstätigkeit
  • Keine reine Freizeitaktivität
⚠️ Wo die Grenze liegt

❌ Nicht abzugsfähig:

  • Freizeitangebote ohne Betreuungsnotwendigkeit
  • Hobbys ohne Bezug zur Erwerbstätigkeit

✅ Abzugsfähig:

  • Notwendige Betreuung wegen Arbeit
  • Ferien- und schulfreie Betreuung
💸 Wie viel kannst du abziehen?

Im Kanton Zürich kannst du im Steuerjahr 2025 Betreuungskosten von bis zu CHF 25’000 pro Kind abziehen.

🤖 Wie iqtax dich unterstützt

Du wirst Schritt für Schritt durch deine Steuererklärung geführt und gezielt auf relevante Bereiche wie Kinderbetreuungskosten hingewiesen.

👉 So stellst du sicher, dass du keine potenziellen Abzüge übersiehst.

🚀 Fazit
  • Ferienlager können abzugsfähig sein
  • entscheidend ist der Betreuungszweck

Wenn du arbeitest und Betreuung brauchst, lohnt sich ein genauer Blick.

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Viele Eltern kennen die Situation:
Die Schule hat frei, die Ferien stehen an – aber der Job läuft ganz normal weiter. Also wird eine Betreuung organisiert, zum Beispiel über ein Ferienlager oder Kurse.

Was viele nicht wissen:
Solche Kosten können unter Umständen steuerlich abzugsfähig sein.

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichts bringt hier endlich mehr Klarheit.

Was sich geändert hat (Bundesgerichtsurteil 9C_156/2025)

Das Bundesgericht hat im Entscheid 9C_156/2025 festgehalten, dass Kosten für Ferienlager grundsätzlich als sogenannte Drittbetreuungskosten gelten können.

Das ist wichtig, weil solche Angebote bisher oft als „Freizeit“ eingestuft wurden – und damit nicht abzugsfähig waren.

Mit dem neuen Entscheid wird klar:
Es kommt nicht darauf an, wie das Angebot aussieht
sondern warum du es nutzt

Der entscheidende Punkt: Betreuung

Damit du Kinderbetreuungskosten von den Steuern abziehen kannst, müssen sie der Betreuung deines Kindes dienen.

  • Du bist erwerbstätig (oder in Ausbildung)
  • Dein Kind kann nicht selbstständig betreut werden
  • Du organisierst eine externe Betreuung

In diesem Fall können die Kosten als Drittbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden.

Wichtig ist:
Die Betreuung muss im Vordergrund stehen – nicht die Freizeitaktivität.

Auch Aktivitäten können Betreuung sein

Das Bundesgericht hält fest, dass Betreuung auch Aktivitäten umfassen darf.

  • Ferienlager
  • Kurse an privaten Schulen
  • Betreuung an schulfreien Tagen

Voraussetzung: Die Angebote dienen tatsächlich der Betreuung.

Betreuung auch unter der Woche

Auch Angebote an schulfreien Tagen können als Kinderbetreuungskosten gelten.

  • Betreuungsbedarf wegen Erwerbstätigkeit
  • Keine reine Freizeitaktivität
Wo die Grenze liegt

Nicht abzugsfähig:

  • Freizeitangebote ohne Betreuungsnotwendigkeit
  • Hobbys ohne Bezug zur Erwerbstätigkeit

Abzugsfähig:

  • Notwendige Betreuung wegen Arbeit
  • Ferien- und schulfreie Betreuung
Wie viel kannst du abziehen?

Im Kanton Zürich kannst du im Steuerjahr 2025 Betreuungskosten von bis zu CHF 25’000 pro Kind abziehen.

Wie iqtax dich unterstützt

Du wirst Schritt für Schritt durch deine Steuererklärung geführt und gezielt auf relevante Bereiche wie Kinderbetreuungskosten hingewiesen.

👉 So stellst du sicher, dass du keine potenziellen Abzüge übersiehst.

Fazit
  • Ferienlager können abzugsfähig sein
  • Entscheidend ist der Betreuungszweck

Wenn du arbeitest und Betreuung brauchst, lohnt sich ein genauer Blick.

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Arbnor Jashari

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March 19, 2026

Category:

Eltern

,

Steuern sparen

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