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Ferienlager für Kinder: Kannst du diese Kosten jetzt wirklich von den Steuern abziehen?

Viele Eltern kennen die Situation:
Die Schule ist geschlossen, die Ferien stehen bevor – aber die Arbeit geht wie gewohnt weiter.

Die dadurch entstehenden Betreuungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig sein.

Ein neueres Urteil des Bundesgerichts schafft zusätzliche Klarheit darüber, wann Ferienlager, Kurse und vergleichbare Angebote als Drittbetreuungskosten gelten können.

Bundesgerichtsurteil 9C_156/2025

Das Urteil stellt klar, dass Kinder- und Ferienlager unter bestimmten Voraussetzungen als Kinderbetreuungskosten qualifizieren können.

Entscheidend ist nicht nur, welche Aktivität angeboten wird. Massgebend ist vor allem, weshalb die Eltern das Angebot in Anspruch nehmen.

Das Urteil kann unter dem Aktenzeichen 9C_156/2025 in der offiziellen Urteilsdatenbank des Bundesgerichts gesucht werden.

Zentrale Voraussetzung: Das Angebot muss der Kinderbetreuung dienen

Die Kosten können abzugsfähig sein, wenn:

  • die Eltern arbeiten, eine Ausbildung oder berufliche Weiterbildung absolvieren oder die Betreuung nicht selbst übernehmen können
  • das Kind während dieser Zeit betreut werden muss
  • deshalb eine externe Betreuung notwendig ist
  • die Kosten direkt mit diesem Betreuungsbedarf zusammenhängen

Das Kind muss grundsätzlich unter 14 Jahre alt sein und im gleichen Haushalt wie die steuerpflichtige Person leben, welche den Abzug geltend macht.

Welche Angebote können abzugsfähig sein?

Je nach konkreter Situation können insbesondere folgende Angebote als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden:

  • Ferienlager
  • Tageslager
  • Ferienkurse von Privatschulen
  • Betreute Programme während der Schulferien
  • Betreuung an schulfreien Tagen
  • Kindertagesstätten und schulergänzende Betreuung
  • Tagesfamilien und andere anerkannte Betreuungspersonen

Das Angebot muss in erster Linie der notwendigen Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes dienen.

Welche Kosten sind grundsätzlich nicht abzugsfähig?

  • reine Freizeitaktivitäten
  • Hobbys ohne Zusammenhang mit einem notwendigen Betreuungsbedarf
  • Kurse, die hauptsächlich der Bildung, dem Sport oder der persönlichen Entwicklung dienen
  • Kosten, obwohl ein Elternteil für die Betreuung verfügbar gewesen wäre

Ein Angebot ist nicht automatisch abzugsfähig, nur weil es während der Schulferien stattfindet. Entscheidend bleiben die persönlichen Umstände und der hauptsächliche Zweck des Angebots.

Abzug im Kanton Zürich

Für die Steuerperiode 2025 können bei den Kantons- und Gemeindesteuern im Kanton Zürich bis zu CHF 25'000 pro Kind abgezogen werden, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei der direkten Bundessteuer beträgt der maximale Abzug für die Steuerperiode 2025 CHF 25'800 pro Kind.

Die gesetzliche Grundlage für den Abzug bei der direkten Bundessteuer befindet sich in Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer.

Weitere Informationen zur Besteuerung im Kanton Zürich bietet das kantonale Steueramt Zürich.

Diese Unterlagen sollten aufbewahrt werden

Eltern sollten Unterlagen aufbewahren, welche sowohl die bezahlten Kosten als auch den Grund für die notwendige Betreuung belegen.

  • Rechnungen und Zahlungsbestätigungen
  • Anmeldebestätigungen
  • Programmbeschreibungen
  • Angaben zu den Betreuungsdaten und zur Betreuungsdauer
  • bei Bedarf Nachweise über Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Weiterbildung

Enthält eine Rechnung neben der Betreuung auch Kosten für Verpflegung, Übernachtung, Unterricht oder Freizeitaktivitäten, kann die Steuerbehörde eine Aufteilung der einzelnen Kosten verlangen.

Wie iqtax hilft

iqtax führt dich Schritt für Schritt durch deine Steuererklärung und weist dich auf relevante Bereiche wie die Kosten für die Drittbetreuung von Kindern hin.

So kannst du mögliche Steuerabzüge erkennen und die erforderlichen Belege vollständig erfassen.

Fazit

Wenn du arbeitest, eine Ausbildung absolvierst oder die Betreuung nicht selbst übernehmen kannst und deshalb auf externe Kinderbetreuung angewiesen bist, lohnt sich eine genaue Prüfung der Kosten.

Ferienlager und vergleichbare Angebote sind nicht automatisch abzugsfähig. Sie können jedoch berücksichtigt werden, wenn ihr hauptsächlicher Zweck in der notwendigen Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes liegt.

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www.iqtax.ch

Offizielle Quellen und weiterführende Informationen

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten hängt von den persönlichen Verhältnissen, den vorhandenen Belegen sowie von der Praxis der zuständigen kantonalen Steuerbehörde ab.

Arbnor Jashari

Arbnor Jashari

March 19, 2026

Category:

Eltern

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Steuern sparen

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