
Viele Eltern kennen die Situation:
Die Schule hat frei, die Ferien stehen an – aber der Job läuft ganz normal weiter. Also wird eine Betreuung organisiert, zum Beispiel über ein Ferienlager oder Kurse.
Was viele nicht wissen:
👉 Solche Kosten können unter Umständen steuerlich abzugsfähig sein.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichts bringt hier endlich mehr Klarheit.
⚖️ Was sich geändert hat (Bundesgerichtsurteil 9C_156/2025)
Das Bundesgericht hat im Entscheid 9C_156/2025 festgehalten, dass Kosten für Ferienlager grundsätzlich als sogenannte Drittbetreuungskosten gelten können.
Das ist wichtig, weil solche Angebote bisher oft als „Freizeit“ eingestuft wurden – und damit nicht abzugsfähig waren.
Mit dem neuen Entscheid wird klar:
👉 Es kommt nicht darauf an, wie das Angebot aussieht
👉 sondern warum du es nutzt
👶 Der entscheidende Punkt: Betreuung
Damit du Kinderbetreuungskosten von den Steuern abziehen kannst, müssen sie der Betreuung deines Kindes dienen.
- Du bist erwerbstätig (oder in Ausbildung)
- Dein Kind kann nicht selbstständig betreut werden
- Du organisierst eine externe Betreuung
👉 In diesem Fall können die Kosten als Drittbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
Wichtig ist:
Die Betreuung muss im Vordergrund stehen – nicht die Freizeitaktivität.
🧠 Auch Aktivitäten zählen als Betreuung
Das Bundesgericht hält fest, dass Betreuung auch Aktivitäten umfassen darf.
- Ferienlager
- Kurse an privaten Schulen
- Betreuung an schulfreien Tagen
👉 können steuerlich relevant sein – wenn sie der Betreuung dienen
📅 Betreuung auch unter der Woche
Auch Angebote an schulfreien Tagen können als Kinderbetreuungskosten gelten.
- Betreuungsbedarf wegen Erwerbstätigkeit
- Keine reine Freizeitaktivität
⚠️ Wo die Grenze liegt
❌ Nicht abzugsfähig:
- Freizeitangebote ohne Betreuungsnotwendigkeit
- Hobbys ohne Bezug zur Erwerbstätigkeit
✅ Abzugsfähig:
- Notwendige Betreuung wegen Arbeit
- Ferien- und schulfreie Betreuung
💸 Wie viel kannst du abziehen?
Im Kanton Zürich kannst du im Steuerjahr 2025 Betreuungskosten von bis zu CHF 25’000 pro Kind abziehen.
🤖 Wie iqtax dich unterstützt
Du wirst Schritt für Schritt durch deine Steuererklärung geführt und gezielt auf relevante Bereiche wie Kinderbetreuungskosten hingewiesen.
👉 So stellst du sicher, dass du keine potenziellen Abzüge übersiehst.
🚀 Fazit
- Ferienlager können abzugsfähig sein
- entscheidend ist der Betreuungszweck
Wenn du arbeitest und Betreuung brauchst, lohnt sich ein genauer Blick.
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Viele Eltern kennen die Situation:
Die Schule hat frei, die Ferien stehen an – aber der Job läuft ganz normal weiter. Also wird eine Betreuung organisiert, zum Beispiel über ein Ferienlager oder Kurse.
Was viele nicht wissen:
Solche Kosten können unter Umständen steuerlich abzugsfähig sein.
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichts bringt hier endlich mehr Klarheit.
Was sich geändert hat (Bundesgerichtsurteil 9C_156/2025)
Das Bundesgericht hat im Entscheid 9C_156/2025 festgehalten, dass Kosten für Ferienlager grundsätzlich als sogenannte Drittbetreuungskosten gelten können.
Das ist wichtig, weil solche Angebote bisher oft als „Freizeit“ eingestuft wurden – und damit nicht abzugsfähig waren.
Mit dem neuen Entscheid wird klar:
Es kommt nicht darauf an, wie das Angebot aussieht
sondern warum du es nutzt
Der entscheidende Punkt: Betreuung
Damit du Kinderbetreuungskosten von den Steuern abziehen kannst, müssen sie der Betreuung deines Kindes dienen.
- Du bist erwerbstätig (oder in Ausbildung)
- Dein Kind kann nicht selbstständig betreut werden
- Du organisierst eine externe Betreuung
In diesem Fall können die Kosten als Drittbetreuungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
Wichtig ist:
Die Betreuung muss im Vordergrund stehen – nicht die Freizeitaktivität.
Auch Aktivitäten können Betreuung sein
Das Bundesgericht hält fest, dass Betreuung auch Aktivitäten umfassen darf.
- Ferienlager
- Kurse an privaten Schulen
- Betreuung an schulfreien Tagen
Voraussetzung: Die Angebote dienen tatsächlich der Betreuung.
Betreuung auch unter der Woche
Auch Angebote an schulfreien Tagen können als Kinderbetreuungskosten gelten.
- Betreuungsbedarf wegen Erwerbstätigkeit
- Keine reine Freizeitaktivität
Wo die Grenze liegt
Nicht abzugsfähig:
- Freizeitangebote ohne Betreuungsnotwendigkeit
- Hobbys ohne Bezug zur Erwerbstätigkeit
Abzugsfähig:
- Notwendige Betreuung wegen Arbeit
- Ferien- und schulfreie Betreuung
Wie viel kannst du abziehen?
Im Kanton Zürich kannst du im Steuerjahr 2025 Betreuungskosten von bis zu CHF 25’000 pro Kind abziehen.
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Fazit
- Ferienlager können abzugsfähig sein
- Entscheidend ist der Betreuungszweck
Wenn du arbeitest und Betreuung brauchst, lohnt sich ein genauer Blick.
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Arbnor Jashari
March 19, 2026
Category:
Eltern
,Steuern sparen
,Time to read:
7 minutes



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