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💡 Gibt es steuerfreie Einkünfte?
Grundsätzlich unterliegen alle Einkünfte der Besteuerung. Die Steuergesetze nehmen jedoch bestimmte Einkünfte von der Einkommenssteuer aus. Diese sind in einer abschliessenden Aufzählung in Art. 24 DBG geregelt und umfassen unter anderem:
🧾 Spesenvergütungen
Spesenvergütungen unterliegen grundsätzlich weder der Einkommenssteuer noch den Sozialversicherungen. Sie dienen dem
Ersatz effektiv angefallener Auslagen der Mitarbeitenden und gelten daher als Kostenersatz
und nicht als
steuerbares Einkommen.
🏢 Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers
Verschiedene Leistungen des Arbeitgebers müssen nicht im Lohnausweis deklariert werden (Wegleitung zum Lohnausweis, Rz. 72). Beispiele für steuerfreie Leistungen sind:
- 🎁 Naturalgeschenke bis CHF 500 pro Ereignis (z. B. Weihnachten, Geburtstag, Geburt eines Kindes, Hochzeit, Prüfungserfolg, Dienstalter, Pensionierung)
- 🚆 Kostenlos abgegebene SBB-Halbtaxabonnemente
- 🏖️ REKA-Vergünstigungen bis zu einem Gegenwert von CHF 600
- 🤝 Vereins- und Clubmitgliedschaften (ohne Fitnessclubs) bis CHF 1'000 pro Einzelfall
- 👶 Beiträge an Kinderkrippen für vergünstigte Plätze der Kinder von Mitarbeitenden, sofern das Angebot grundsätzlich allen Mitarbeitenden offensteht
- 🅿️ Kostenloser Parkplatz am Arbeitsort
⚖️ Genugtuungssummen
Zahlungen von Genugtuungssummen sind steuerfrei.
🎟️ Gewinne aus Lotterien
Einzelne Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind steuerfrei, sofern sie nicht dem Geldspielgesetz unterstehen und die Grenze von CHF 1'000 nicht überschreiten.
📈 Gewinne auf beweglichem Privatvermögen
Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen wie Fahrzeuge, Kunstgegenstände, Uhren, Pferde oder Sammlungen sind steuerfrei. Achtung: Erfolgen solche Verkäufe regelmässig und gewerbsmässig, kann eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegen, wodurch die Gewinne steuerpflichtig werden. In der Regel ist dies jedoch nicht anzunehmen.
🎓 Stipendien
Stipendien gelten sowohl auf Bundesebene als auch in den meisten Kantonen zumindest in der Praxis als Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln und sind daher steuerfrei.
🏷️ Rabatte des Arbeitgebers
Rabatte des Arbeitgebers sind steuerfrei, sofern es sich um branchenübliche Rabatte handelt.
🛡️ Vom Arbeitgeber bezahlte Sozialversicherungsbeiträge
- Sozialversicherungsbeiträge werden in der Regel je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Bei der beruflichen Vorsorge kann eine andere Aufteilung (z. B. 70 % Arbeitgeber / 30 % Arbeitnehmer) vorgesehen sein, sofern dies reglementarisch festgelegt ist und für alle Mitarbeitenden oder eine bestimmte Mitarbeitergruppe gilt.
- Der Arbeitgeber kann zudem die Beiträge für Krankentaggeldversicherung (KTG), Nichtberufsunfallversicherung (NBU) und Unfall-Zusatzversicherung (UVGZ) vollständig übernehmen, ohne dass dies beim Arbeitnehmer zu steuerbarem Einkommen führt.
💰 Trinkgelder
Trinkgelder sind grundsätzlich steuerfrei, sofern sie keinen wesentlichen Bestandteil des Lohnes darstellen.
🪖 Sold
- Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für den Zivildienst.
- Sold für Milizfeuerwehrleute bis CHF 5'200 (direkte Bundessteuer) bzw. bis zu einem nach kantonalem Recht festgelegten jährlichen Höchstbetrag ist von der Einkommenssteuer befreit.
🧑🦽 Ergänzungsleistungen
Einkünfte gemäss der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) sind steuerfrei.
🎁 Erbschaft / Vermächtnis / Schenkung
Vermögenszuflüsse infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung unterliegen nicht der Einkommenssteuer. Sie können jedoch einer anderen Steuer unterliegen, insbesondere der Erbschafts- oder Schenkungssteuer.
🤗 Unterstützungsleistungen
Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln sind steuerfrei.
🏦 Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter
Kapitalzahlungen des Arbeitgebers oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bei Stellenwechsel sind steuerfrei, sofern sie innert Jahresfrist für einen Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung oder den Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden. Wird der Vorsorgecharakter bejaht, unterliegt die Auszahlung einer gesonderten Besteuerung.
👨👩👧👦 Familienrechtliche Verpflichtungen / Verwandtenunterstützung
- Die gegenseitige Unterstützungspflicht von Verwandten in auf- und absteigender Linie (Kinder–Eltern–Grosseltern) ist in Art. 328 und 329 ZGB geregelt. Einkünfte aus familienrechtlicher Verwandtenunterstützung sind für die unterstützungsberechtigte Person steuerfrei, während die erbrachten Leistungen von der unterstützungspflichtigen Person nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können (Art. 24 lit. e DBG).
- Die familienrechtliche Verwandtenunterstützung ist von Alimenten zu unterscheiden: Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder getrennt lebende Personen sowie Kinderalimente für Minderjährige stellen steuerbares Einkommen dar.
iqtax
December 17, 2025
Category:
Arbeitnehmer
,Steuern sparen
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