
Grundsätzlich unterliegen alle Einkünfte der Besteuerung. Die Steuergesetze nehmen jedoch in einer abschliessenden Aufzählung (Art. 24 DBG) bestimmte Einkünfte von der Einkommenssteuer aus. Dazu gehören vor allem:
Spesenvergütungen
Spesen unterliegen grundsätzlich weder der Einkommenssteuern noch der Sozialversicherungen. Spesen decken grundsätzlich die Auslagen, die den Mitarbeitern effektiv anfallen und sind deshalb "Kostenersatz" und nicht klassische Einkünfte.
Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers
Es gibt diverse Leistungen des Arbeitgebers, welche auf dem Lohnausweis nicht bescheinigt werden müssen (Wegleitung Lohnausweis, RZ 72). Folgende Leistungen sind unter anderem steuerfrei:
- Naturalgeschenke bis 500 Franken pro Ereignis (Weihnachten, Geburtstag, Geburt eines Kindes, Hochzeit, Prüfungserfolg, Dienstalter, Pensionierung)
- Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente der SBB
- REKA-Vergünstigungen bis zu einem Gegenwert von 600 Franken.
- Vereins- und Clubmitgliedschaften (ohne Fitnessclubs) bis 1'000 Franken im Einzelfall
- Beiträge für Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmenden verbilligte Plätze anbieten, sofern grundsätzlich alle Arbeitnehmenden von diesem Angebot profitieren können.
- Gratis-Parkplatz am Arbeitsort
Genugtuungssummen
Zahlung von Genugtuungssummen sind steuerfrei.
Gewinne aus Lotterien
- Die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, sofern sie nicht dem Geldspielgesetz unterstehen und sofern die Grenze von CHF 1‘000 nicht überschritten wird.
Gewinne auf beweglichem Privatvermögen
• Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen. Dazu gehören beispielsweise der Verkauf von Fahrzeugen, Kunstgegenständen, Uhren, Pferde, Sammlungen, etc. Achtung: Sobald die Verkäufe gewerbsmässig in einer gewissen Regelmässigkeit erfolgen, ist zu prüfen, ob allenfalls eine Selbstständigkeit vorliegt. In der Regel, ist dies aber nicht anzunehmen.
Stipendien
• Stipendien gelten sowohl beim Bund als auch in den meisten Kantonen zumindest in der Praxis als Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln und sind somit steuerfrei.
Rabatte des Arbeitgebers
• Rabatte des Arbeitgebers sind steuerfrei, sofern es sich um branchenübliche Rabatte handelt.
Vom Arbeitgeber bezahlte Sozialversicherungsbeiträge
In der Regel werden die Sozialversicherungsbeiträge je häftlig vom Arbeitgeber und -nehmer getragen. Bei der Pensionskasse kann auch eine andere Aufteilung (bspw. 70% Arbeitgeber/30% Arbeitnehmer) festgelegt werden, sofern das Reglement für alle Mitarbeitende oder eine spezifische Mitarbeitergruppe dies vorsieht. Der Arbeitgeber kann auch die ganzen Beiträge für die Krankentaggeldversicherung (KTG), für die Nichtbetribsunfallversicherung (NBU) und die Unfall-Zusatzversicherung (UVGZ) bezahlen, ohne dass diese Kostenübernahme steuerbares Einkommen beim Arbeitnehmer führt.
Trinkgelder
• Trinkgelder sind grundsätzlich nicht zu versteuern, solang sie nicht einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmachen.
Sold
• Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst.
sowie
• Sold für Milizfeuerwehrleute bis zu CHF 5‘200 (DBST) bzw. bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten jährlichen Betrag unterliegen nicht der Einkommenssteuer
Ergänzungsleistungen
• Die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV).
Erbschaft / Vermächtnis / Schenkung
• Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung. Dieser Einkünfte können allerdings einer anderen Steuer unterliegen. Dies gilt insbesondere
für die Vermögensanfälle infolge Erbschaft oder Schenkung, welche oft mit einer Erbschafts- und Schenkungssteuer belegt werden.
Unterstützungsleistungen
• Die Unterstützungen aus öffentlichen MItteln.
Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter
• Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet. Sofern der Vorsorgecharakter bejaht werden kann, unterliegt diese Zahlung einer gesonderten Steuer.
Famielenrechtliche Verpflichtungen / Verwandtenunterstützung
• Die gegenseitige Unterstützungspflicht von Verwandten in auf- und absteigender Linie (Kinder-Eltern-Grosseltern) ist in Art. 328 und 329 ZGB geregelt. Einkünfte aus familienrechtlicher Verwandtenunterstützung sind für die Unterstützungsberechtigten steuerfrei, die erbrachten Leistungen können im Gegenzug von den Unterstützungspflichtigen nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden (Art. 24 Bst. e DBG). Allenfalls kann aber der Unterstützungsabzug (Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG) berücksichtigt werden.
Die familienrechtliche Verwandtenunterstützungspflicht darf nicht mit den Alimenten verwechselt werden. Unterhaltsbeiträge, die ein geschiedener oder in Trennung lebender Steuerpflichtiger erhält, sowie die Kinderalimente für Unmündige stellen steuerpflichtige Vermögenszuflüsse da